Allge­meine Mandats­bedingun­gen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen den Rechtsanwälten der Bürogemeinschaft (nachfolgend: Rechtsanwalt) und ihrem Auftraggeber (nachfolgend: Mandant), die eine rechtliche Beratung und/oder Prüfung und/oder Gestaltung und/oder Prozessführung und/oder sonstige Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (nachfolgend: Mandat).

(2) Die Geltung erstreckt sich ebenfalls auf künftige Mandate, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart wird.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten finden keine Anwendung, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor den AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die gegenseitige schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

(1) Die Rechtsberatung, -prüfung, -gestaltung und -vertretung durch den Rechtsanwalt bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Eine steuerrechtliche Prüfung, oder die Prüfung ausländischen Rechts wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht umfasst. Etwaige steuerrechtliche Auswirkungen einer zivilrechtlichen Gestaltung oder Fragen ausländischen Rechts betreffend, hat der Mandant durch fachkundige Dritte auf eigene Veranlassung prüfen zu lassen. Sofern sich der Rechtsanwalt in Absprache mit dem Mandanten zur Bearbeitung des Mandates fachkundiger Dritter (z.B. Steuerberater, ausländische Rechtsanwälte, Sachverständige) bedient, erfolgt hierdurch keine Erweiterung des Mandates. Der Mandant schließt in solchen Fällen mit dem Dritten einen eigenständigen Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte seine Vergütung über den Rechtsanwalt abrechnet.

(3) Gegenstand des jeweiligen Mandates kann immer nur eine anwaltliche Dienstleistung, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges sein.

§ 3 Auftragserteilung

(1) Auftragnehmer sämtlicher erteilter Aufträge wird nur der beauftragte Rechtsanwalt, soweit nicht hiervon abweichend eine gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird.

(2) Ein Mandatsverhältnis kommt erst durch die Annahmeerklärung gegenüber dem Mandanten zustande. Die Unterzeichnung und/oder Übersendung einer schriftlichen Vollmacht allein lässt noch kein Mandatsverhältnis entstehen. Der Rechtsanwalt behält sich grundsätzlich die Ablehnung eines Mandatsangebots auch nach Unterzeichnung einer Vollmacht vor. Die Ablehnung ist dem Anbietenden innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig nicht weniger als eine Woche betragen soll, mitzuteilen.

(3) Die Annahme des Angebotes einer Mandatserteilung oder -erweiterung durch den Mandanten per E-Mail seitens des Rechtsanwalts ist nur dann verbindlich, wenn der Rechtsanwalt die Annahme schriftlich (in Briefform oder per Telefax) bestätigt. Dies gilt insbesondere bei Fristsachen.

§ 4 Leistungsumfang (und -erweiterungen)

(1) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt.

(2) Änderungswünsche des Mandanten den Umfang des Mandates oder die Leistung des Rechtsanwalts betreffend sind nur unter zwingender Berücksichtigung der personellen und terminlichen Belange des Rechtsanwalts umzusetzen, d.h., sofern die Umsetzung kapazitär zumutbar ist.

(3) Grundsätzlich bedürfen Änderungen oder Erweiterungen des Mandates durch den Mandanten der Textform. Auf die fehlende Textform kann sich der Mandant nicht berufen, wenn auch die Auftragserteilung nicht in Textform erfolgt ist.

(4) Sollte eine Änderung der vereinbarten Leistung Auswirkungen auf den Inhalt und/oder Umfang des Mandates haben, so sind die wesentlichen Bestandteile des Vertrages, wie insbesondere die vereinbarte Vergütung, Auslagen und etwaige zeitliche Vorgaben entsprechend angemessen anzupassen. Bis zur erfolgten Vertragsanpassung im vorstehenden Sinne führt der Rechtsanwalt das Mandat in dem zunächst bestehenden Umfang durch.

(5) Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Korrespondenz mit einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung eine eigenständige, gebührenauslösende Tätigkeit ist.

§ 5 Durchführung/Pflichten des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt führt seine Tätigkeit mit der größtmöglichen Sorgfalt, nach bestem Wissen und im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Beachtung der für ihn geltenden einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen aus.

(2) Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragen Umfang rechtlich vertreten.

(3) Der Rechtsanwalt stimmt die mit der anwaltlichen Dienstleistung umzusetzenden wirtschaftlichen und rechtlichen Ziele mit dem Mandanten ab. Eine Abweichung von Weisungen des Mandanten ist für den Rechtsanwalt dann möglich, wenn er aufgrund der konkret bestehenden Sach- und Rechtslage davon ausgehen kann, dass der Mandant dem bei umfassender Kenntnis dieser Umstände auch zustimmen würde.

(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei der Mandatsdurchführung sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände des Mandanten wahrheitsgemäß und in ausreichendem Maße wiederzugeben. Im Rahmen dessen wird der Rechtsanwalt jedweden vom Mandanten mitgeteilten Tatsachenstoff als richtig unterstellen. Dies gilt insbesondere für Zahlenwerke. Bei der Übermittlung von Tatsachen durch Dritte nimmt der Rechtsanwalt eine Plausibilitätsprüfung vor und wird den Mandanten auf mögliche festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

(5) Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich § 8 (4) – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle auszahlen.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz

(1) Der Rechtsanwalt und für diesen tätige anwaltliche Mitarbeiter sind berufsrechtlich zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandates anvertraut oder sonst bekannt wird. Ausgenommen sind solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nichtrechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits von dem Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

(2) Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu führen, befreit der Mandant ihn im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung.

(3) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen. Er wird alle verhältnis-mäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

§ 7 Obliegenheiten des Mandanten

(1) Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammen-hängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ihm sämtliche mit dem Mandat zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form zu übermitteln. Der Rechtsanwalt kann die Beibringung dieser Informationen auch in Schriftform verlangen.

(2) Der Mandant wird während der Dauer des Mandates nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

(3) Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Kontaktdaten (z.B. Anschrift, Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.) oder wenn er über längere Zeit (z.B. wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen) nicht erreichbar ist.

(4) Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. 

(5) Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss und/oder einen E-Mail-Account mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf damit einverstanden, dass ihm die Partnerschaft ohne Einschränkung, mandatsbezogene Informationen auf diesen Wegen auch ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/oder den E-Mail-Account haben und dass er diese regelmäßig auf Nachrichteneingänge überprüft. Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt über eventuell bestehende Störungen in der Empfangsmöglichkeit, oder wenn eine Überprüfung auf Eingänge nur unregelmäßig stattfindet.

§ 8 Gebühren/Vergütung/Zahlung

(1) Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG) und richtet sich nach dem Gegenstandswert, d.h. der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, soweit nicht eine hiervon abweichende Vergütungs-vereinbarung (insb. Pauschalvergütung oder Vergütung auf Zeitbasis) schriftlich getroffen wurde. In gerichtlichen Angelegenheiten darf der Rechtsanwalt keine niedrigere Vergütung als die gesetzliche vereinbaren. In Angelegenheiten, für die keine gesetzliche Vergütung bestimmt ist, gilt, soweit eine Vergütung nicht anderweitig vereinbart ist, die übliche Vergütung als vereinbart.

(2) Der Rechtsanwalt kann bereits bei Mandats-erteilung einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Gebühren/Honorare und Auslagen sowie die Mehrwertsteuer fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Tätigkeit von der Bezahlung des Vorschusses abhängig machen. Bei Anforderung eines Vorschusses wird durch den Rechtsanwalt eine entsprechende Vorschussrechnung gestellt.

(3) Honorare, Gebühren und Auslagen werden mit Rechnungsstellung fällig. Sie sind sofort zahlbar. Abzüge können nicht vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen etwaige Rechtsschutzversicherungen, die Gegenseite oder sonstige Dritte bestehen.

(4) Zugunsten des Mandanten eingehende Zahlungen von Rechtsschutzversicherern, der Gegenseite oder sonstigen Dritten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, vorab zur Deckung der jeweils fälligen Honorare, Gebühren und Auslagen verrechnet.

(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Rechtsanwalt über den Betrag verfügen kann.

(6) Mehrere Mandanten derselben Angelegenheit haften als Gesamtschuldner für die im Einzelfall dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung. Für hiervon abweichende Vereinbarungen ist Textform erforderlich.

(7) Die Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 9 Haftung

(1) Der Rechtsanwalt unterhält entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Berufshaftpflicht-versicherung zur Deckung der sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Rechtsanwalts in jedem Mandatsverhältnis auf 1.000.000,00 € begrenzt.

Die Haftung des Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(3) Eine zusätzliche – haftungsbeschränkende – Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten, bleibt im Einzelfall vorbehalten.

(4) Eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bleibt unberührt.

(5) Falls der Mandant eine Haftung des Rechtsanwalts für höhere Schadensrisiken wünscht, besteht die Möglichkeit, des Abschlusses einer zusätzlichen und somit höheren Haftpflichtversicherung. Soweit der Mandant sich verpflichtet, dadurch entstehende Kosten, insbesondere eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge zu tragen, wird der Rechtsanwalt eine solche Haftpflichtversicherung abschließen.

(6) Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren seit ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

§ 10 Beendigung des Mandatsverhältnisses

(1) Das Mandat endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Mandant das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen.

(3) Dieses Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu. Allerdings darf die Kündigung seitens des Rechtsanwalts nicht zur Unzeit erfolgen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Rechtsanwalts bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Kündigung hat in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. 

§ 11 Aufbewahrungspflichten / Zurückbehaltungs- recht

(1) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung der Handakten erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Handakten sind Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass des Mandates von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Handakten vernichtet, sofern der Mandant diese nicht vorher in der Kanzlei des Rechtsanwalts abholt.

(2) Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u. ä.) werden bei Beendigung des Mandats an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei dem Rechtsanwalt, so erfolgt dies nur gegen Vergütung.

(3) Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Ansprüche auf Honorar, Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

§ 12 Sicherungsabtretung

(1) Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten tritt der Mandant an den Rechtsanwalt ab, sofern zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs Forderungen gegen den Mandanten bestehen.

(2) Die Abtretung erfolgt sicherungshalber und ist auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden offenen Honorarforderung beschränkt. Die Einziehung wird nur dann erfolgen, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung verweigert oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis Köln.

(3) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand ebenfalls Köln. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden- und Wechselprozess und im Mahnverfahren.

(4) Ist der Auftraggeber nicht Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Köln als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ermittelt werden kann.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AMB ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juli 2023